Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Meteorologie und Geophysik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, oder eine Vorprüfung über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.
(2)Absatz 2,Weiters hat der Kandidat Vorprüfungen aus den im § 6 Abs. 3 lit. f genannten bzw. gemäß § 6 Abs. 4 lit. f gewählten Hilfs- und Ergänzungsfächern abzulegen.Weiters hat der Kandidat Vorprüfungen aus den im Paragraph 6, Absatz 3, Litera f, genannten bzw. gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera f, gewählten Hilfs- und Ergänzungsfächern abzulegen.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120483
Alte Dokumentnummer
N7197833189L