Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
27.04.1978 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 194/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1127.04.197831.07.1997 BGBl. Nr. 194/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Logistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

27.04.1978BGBl. Nr. 194/1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung Logistik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 12 Wochenstunden aus zwei der folgenden Pflichtfächer zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Formale Zahlentheorie

  b) Formale Mengentheorie

  c) Rekursionstheorie

  d) Allgemeine Theorie der algebraischen Strukturen

  e) Induktive Wahrscheinlichkeitstheorie

  f) Angewandte Logistik ...........................    je 4 - 7,

                                               insgesamt jedoch

                                                   mindestens 12

  1. Absatz 3,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
  2. Absatz 4,Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009475

Dokumentnummer

NOR12120372

Alte Dokumentnummer

N7197811955I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/194/P11/NOR12120372