Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Logistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2)Absatz 2,In der Studienrichtung Logistik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 12 Wochenstunden aus zwei der folgenden Pflichtfächer zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Formale Zahlentheorie
b) Formale Mengentheorie
c) Rekursionstheorie
d) Allgemeine Theorie der algebraischen Strukturen
e) Induktive Wahrscheinlichkeitstheorie
f) Angewandte Logistik ........................... je 4 - 7,
insgesamt jedoch
mindestens 12
(3)Absatz 3,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(4)Absatz 4,Lehrveranstaltungen, die gemäß § 9 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120372
Alte Dokumentnummer
N7197811955I