Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Logistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2.Paragraph 2,
Das Studium der Studienrichtung Logistik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester. Das Studium der Studienrichtung Logistik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120363
Alte Dokumentnummer
N7197811946I