Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
27.04.1978 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 194/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 427.04.197831.07.1997 BGBl. Nr. 194/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Logistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.04.1978BGBl. Nr. 194/1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Text

römisch zwei. Abschnitt
STUDIENRICHTUNG LOGISTIK BEI KOMBINATION MIT DEN ERFORDERLICHEN HILFS- UND ERGÄNZUNGSFÄCHERN (§ 3 ABS. 1)

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Logistik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 51 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Formale Logik (Einführung in die Logistik) ....          6

  b) Analysis und Algebra ..........................         28

  c) Zahlentheorie, Topologie und numerische

     Mathematik ....................................         11

  d) nach Wahl des Kandidaten mindestens eines der

     folgenden Fächer:

     1. Beweistheorie

     2. Modelltheorie

     3. Formale Zahlentheorie

     4. Rekursionstheorie

     5. Algorithmentheorie

     6. Formale Mengentheorie

     7. Grundbegriffe der Mathematik

     8. Allgemeine Theorie der algebraischen Strukturen

     9. Künstliche Intelligenz

    10. Angewandte Logistik

    11. Formale Sprachen und Automaten

    12. Induktionstheorie, je ......................         6

  1. Absatz 2,Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
  3. Absatz 4,Die Vorprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden, sofern die dafür gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, vorgesehenen Lehrveranstaltungen bereits im ersten Studienabschnitt (Absatz 3,) inskribiert wurden.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009475

Dokumentnummer

NOR12120365

Alte Dokumentnummer

N7197811948I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/194/P4/NOR12120365