Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Logistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
STUDIENRICHTUNG LOGISTIK BEI KOMBINATION MIT DEN ERFORDERLICHEN HILFS- UND ERGÄNZUNGSFÄCHERN (§ 3 ABS. 1)
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In der Studienrichtung Logistik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 51 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Formale Logik (Einführung in die Logistik) .... 6
b) Analysis und Algebra .......................... 28
c) Zahlentheorie, Topologie und numerische
Mathematik .................................... 11
d) nach Wahl des Kandidaten mindestens eines der
folgenden Fächer:
1. Beweistheorie
2. Modelltheorie
3. Formale Zahlentheorie
4. Rekursionstheorie
5. Algorithmentheorie
6. Formale Mengentheorie
7. Grundbegriffe der Mathematik
8. Allgemeine Theorie der algebraischen Strukturen
9. Künstliche Intelligenz
10. Angewandte Logistik
11. Formale Sprachen und Automaten
12. Induktionstheorie, je ...................... 6
(2)Absatz 2,Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(3)Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4)Absatz 4,Die Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden, sofern die dafür gemäß § 6 Abs. 2 lit. d vorgesehenen Lehrveranstaltungen bereits im ersten Studienabschnitt (Abs. 3) inskribiert wurden.Die Vorprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden, sofern die dafür gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, vorgesehenen Lehrveranstaltungen bereits im ersten Studienabschnitt (Absatz 3,) inskribiert wurden.