Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
27.04.1978 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 194/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 527.04.197831.07.1997 BGBl. Nr. 194/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Logistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.04.1978BGBl. Nr. 194/1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Formale Logik,
    2. Litera b
      Analysis und Algebra,
    3. Litera c
      Zahlentheorie, Topologie und numerische Mathematik,
    4. Litera d
      das gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, gewählte Fach bzw. die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, gewählten Fächer.
  2. Absatz 2,Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (Paragraph 30, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Paragraph 30, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Die erste Diplomprüfung ist mündlich (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, oder Litera c, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009475

Dokumentnummer

NOR12120366

Alte Dokumentnummer

N7197811949I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/194/P5/NOR12120366