Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Logistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenschaftstheoretisch oder wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, oder eine Vorprüfung über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus hat der Kandidat aus den in § 6 Abs. 2 lit. c genannten Hilfs- und Ergänzungsfächern Vorprüfungen abzulegen.Darüber hinaus hat der Kandidat aus den in Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, genannten Hilfs- und Ergänzungsfächern Vorprüfungen abzulegen.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120368
Alte Dokumentnummer
N7197811951I