Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
27.04.1978 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 194/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 927.04.197831.07.1997 BGBl. Nr. 194/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Logistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.04.1978BGBl. Nr. 194/1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Text

römisch drei. Abschnitt
STUDIENRICHTUNG LOGISTIK ALS ZWEITE STUDIENRICHTUNG (§ 3 ABS. 2)

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Logistik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 24 Wochenstunden aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Formale Logik (Einführung in die Logistik) ....        6

  b) nach Wahl des ordentlichen Hörers ausgewählte

     Kapitel aus Fächern der Logistik

     (insbesondere Beweistheorie und Modelltheorie)        11

  c) Grundbegriffe der Mathematik ..................        7

  1. Absatz 2,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen, im letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens 5.
  2. Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 11, Absatz 2, genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 4 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009475

Dokumentnummer

NOR12120370

Alte Dokumentnummer

N7197811953I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/194/P9/NOR12120370