Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Logistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
STUDIENRICHTUNG LOGISTIK ALS ZWEITE STUDIENRICHTUNG (§ 3 ABS. 2)
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,In der Studienrichtung Logistik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 24 Wochenstunden aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Formale Logik (Einführung in die Logistik) .... 6
b) nach Wahl des ordentlichen Hörers ausgewählte
Kapitel aus Fächern der Logistik
(insbesondere Beweistheorie und Modelltheorie) 11
c) Grundbegriffe der Mathematik .................. 7
(2)Absatz 2,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen, im letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens 5.
(3)Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 11 Abs. 2 genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 4 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 11, Absatz 2, genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 4 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120370
Alte Dokumentnummer
N7197811953I