Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen) ist an den Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Technischen Universitäten Wien und Graz einzurichten.
(2)Absatz 2,Über die Einrichtung an der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck wird eine gesonderte Verfügung ergehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120375
Alte Dokumentnummer
N7197811958I