Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Kombination
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Studium der Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen) ist im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge nur mit dem Studium des Studienzweiges Mathematik (Lehramt an höheren Schulen), beide jeweils entweder als erste oder als zweite Studienrichtung, zu kombinieren.
(2)Absatz 2,Gemäß § 1 der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/1977, ist die allgemeine pädagogische Ausbildung an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien beziehungsweise an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz eingerichtet und dort durchzuführen. Die fachdidaktische Ausbildung (einschließlich der Durchführung des Schulpraktikums) wird an den Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Technischen Universitäten Wien und Graz eingerichtet.Gemäß Paragraph eins, der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1977,, ist die allgemeine pädagogische Ausbildung an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien beziehungsweise an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz eingerichtet und dort durchzuführen. Die fachdidaktische Ausbildung (einschließlich der Durchführung des Schulpraktikums) wird an den Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Technischen Universitäten Wien und Graz eingerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120377
Alte Dokumentnummer
N7197811960I