Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
09.08.1978 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 370/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 609.08.197830.09.2003 BGBl. Nr. 370/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.08.1978BGBl. Nr. 370/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen) sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, wenn sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, insgesamt mindestens 39 Wochenstunden oder, wenn sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, 37 Wochenstunden aus den im Absatz 4, genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im ersten und letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
  4. Absatz 4,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Konstruktive Abbildungsmethoden ..............       6 - 10

  b) Höhere Geometrie .............................      20 - 26

  c) Schulpraktische und fachdidaktische

     Lehrveranstaltungen ..........................         6

  d) Vorprüfungsfach (§ 7), sofern die

     Studienrichtung als erste Studienrichtung

     gewählt wurde ................................         2

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009478

Dokumentnummer

NOR12120380

Alte Dokumentnummer

N7197811963I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/370/P6/NOR12120380