Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2)Absatz 2,In der Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen) sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, wenn sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, insgesamt mindestens 39 Wochenstunden oder, wenn sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, 37 Wochenstunden aus den im Abs. 4 genannten Pflichtfächern zu inskribieren.In der Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen) sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, wenn sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, insgesamt mindestens 39 Wochenstunden oder, wenn sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, 37 Wochenstunden aus den im Absatz 4, genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
(3)Absatz 3,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im ersten und letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(4)Absatz 4,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Konstruktive Abbildungsmethoden .............. 6 - 10
b) Höhere Geometrie ............................. 20 - 26
c) Schulpraktische und fachdidaktische
Lehrveranstaltungen .......................... 6
d) Vorprüfungsfach (§ 7), sofern die
Studienrichtung als erste Studienrichtung
gewählt wurde ................................ 2
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120380
Alte Dokumentnummer
N7197811963I