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Anl. 1 Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Fassungen
01.01.1993 bis 30.06.2009 — BGBl. Nr. 586/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.199330.06.2009 BGBl. Nr. 586/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 38/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2009,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 586/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 38/2009

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Anhang

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der, Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die, Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung

und Wissenschaft

  1. Ziffer eins
    Bei der Durchführung der von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 23 des Abkommens vorbereiteten Programme ermöglichen und fördern die Vertragsstaaten
    1. Litera a
      die direkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Institutionen, Organisationen und Vereinigungen,
    2. Litera b
      Einladungen von Gastprofessoren oder Einladungen von Universitätslehrern und Forschern sowie von Persönlichkeiten des kulturellen und wissenschaftlichen Lebens zu den vereinbarten kürzeren Aufenthalten.
  2. Ziffer 2
    Die aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben
Aufenthaltskosten (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld) und Studiengebühren zu decken. Das Gastland deckt im Bedarfsfalle die Kosten ärztlicher Behandlung.
  1. Ziffer 3
    Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Besuchen trägt
das Entsendeland die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort, das Gastland die allenfalls vereinbarten Inlandsreisen, die Kosten für Nächtigung und Verpflegung sowie in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem Zweck der Einladung ergebenden Kosten.
  1. Ziffer 4
    Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Ausstellungen
trägt das Entsendeland die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück sowie die Versicherung für Transport und Aufenthalt. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10009479

Dokumentnummer

NOR12120548

Alte Dokumentnummer

N7197857828L