Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 586/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 38/2009Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2009,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 23
Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertretern der Vertragsstaaten besteht. Sie tritt mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zusammen. Sie erarbeitet Programme zur Durchführung dieses Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.
Die Namen der Mitglieder der Gemischten Kommission werden auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
Zu den Sitzungen der Gemischten Kommission können auch Experten herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR12120545
Alte Dokumentnummer
N7197857825L