Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.08.1979 — BGBl. Nr. 213/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.08.1979 BGBl. Nr. 213/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1979,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.08.1979BGBl. Nr. 213/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 16

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist kündigt.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Helsinki, am 5. Mai 1978, in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009481

Dokumentnummer

NOR12120634

Alte Dokumentnummer

N7197933157L