Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Externistenprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 671/1993Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) können für die Prüfungsgebiete gemäß § 1 Abs. 5a Z 1 und 2 Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums eingerichtet werden, sofernZur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,) können für die Prüfungsgebiete gemäß Paragraph eins, Absatz 5 a, Ziffer eins und 2 Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums eingerichtet werden, sofern
sich mindestens zehn Kandidaten für einen Kurs im betreffenden Prüfungsgebiet angemeldet haben und
in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kandidaten keine anderen vergleichbaren Ausbildungsmöglichkeiten im schulischen, im universitären, im Erwachsenenbildungsbereich oder in anderen Bereichen bestehen.
(2)Absatz 2,Die Kurse gemäß Abs. 1 dürfen für ein Prüfungsgebiet das Ausmaß von insgesamt 20 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.Die Kurse gemäß Absatz eins, dürfen für ein Prüfungsgebiet das Ausmaß von insgesamt 20 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016
Dokumentnummer
NOR12120614
alte Dokumentnummer
N7197933054L