Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Recht der Teilnahme an Sitzungen durch Nichtmitglieder, Auskunftserteilung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sowie der Präsident des Bundesdenkmalamtes oder ein von diesen entsandter Bundesbediensteter können an sämtlichen Sitzungen des Denkmalbeirates einschließlich der von Ausschüssen (§ 11) als Beobachter teilnehmen.Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sowie der Präsident des Bundesdenkmalamtes oder ein von diesen entsandter Bundesbediensteter können an sämtlichen Sitzungen des Denkmalbeirates einschließlich der von Ausschüssen (Paragraph 11,) als Beobachter teilnehmen.
(2)Absatz 2,Das Bundesdenkmalamt ist befugt, über Ersuchen des Denkmalbeirates oder eines seiner Ausschüsse (§ 11) die für den jeweils behandelten Fall notwendigen Auskünfte zu erteilen.Das Bundesdenkmalamt ist befugt, über Ersuchen des Denkmalbeirates oder eines seiner Ausschüsse (Paragraph 11,) die für den jeweils behandelten Fall notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12120648
Alte Dokumentnummer
N7197954505L