Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Kanzlei und sonstige Hilfseinrichtungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die organisatorisch-administrativen Geschäfte des Denkmalbeirates werden durch das Bundesdenkmalamt besorgt. Das gleiche gilt für die finanziellen Angelegenheiten. Ebenso stehen die wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundesdenkmalamtes – wie etwa die Amtsbibliothek – dem Denkmalbeirat zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist vom Vorsitzenden des Denkmalbeirates mitzuteilen, welche administrativen Maßnahmen seiner Auffassung nach für die Tätigkeit des Denkmalbeirates erforderlich wären.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12120650
Alte Dokumentnummer
N7197954507L