Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
25.07.1979 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 328/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1525.07.197931.12.2003 BGBl. Nr. 328/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

25.07.1979BGBl. Nr. 328/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Bericht

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Über die Tätigkeit des Denkmalbeirates (einschließlich seiner Ausschüsse) ist jährlich ein Bericht zu verfassen, der dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, dem Bundesminister für Bauten und Technik, dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes, der Bundes-Ingenieurkammer sowie dem Kunstsenat in je einem Exemplar zu übermitteln ist. Jene juristischen Personen, die zur Entsendung eines nichtständigen Mitgliedes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, berechtigt sind, ist über Ersuchen ein Exemplar zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Verfassung des Berichtes obliegt dem Vorsitzenden, der mit dieser Tätigkeit jedoch auch ein oder mehrere andere ständige Mitglieder betrauen kann.
  3. Absatz 3,Den ständigen Mitgliedern sowie dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist Gelegenheit zu geben, zum Entwurf des Tätigkeitsberichtes Stellung zu nehmen und Änderungen zu beantragen. Der Tätigkeitsbericht ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera d, von der Plenarsitzung zu genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120651

Alte Dokumentnummer

N7197954508L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/328/P15/NOR12120651