Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Bericht
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Über die Tätigkeit des Denkmalbeirates (einschließlich seiner Ausschüsse) ist jährlich ein Bericht zu verfassen, der dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, dem Bundesminister für Bauten und Technik, dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes, der Bundes-Ingenieurkammer sowie dem Kunstsenat in je einem Exemplar zu übermitteln ist. Jene juristischen Personen, die zur Entsendung eines nichtständigen Mitgliedes gemäß § 5 Abs. 3 berechtigt sind, ist über Ersuchen ein Exemplar zu übermitteln.Über die Tätigkeit des Denkmalbeirates (einschließlich seiner Ausschüsse) ist jährlich ein Bericht zu verfassen, der dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, dem Bundesminister für Bauten und Technik, dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes, der Bundes-Ingenieurkammer sowie dem Kunstsenat in je einem Exemplar zu übermitteln ist. Jene juristischen Personen, die zur Entsendung eines nichtständigen Mitgliedes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, berechtigt sind, ist über Ersuchen ein Exemplar zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Verfassung des Berichtes obliegt dem Vorsitzenden, der mit dieser Tätigkeit jedoch auch ein oder mehrere andere ständige Mitglieder betrauen kann.
(3)Absatz 3,Den ständigen Mitgliedern sowie dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist Gelegenheit zu geben, zum Entwurf des Tätigkeitsberichtes Stellung zu nehmen und Änderungen zu beantragen. Der Tätigkeitsbericht ist gemäß § 9 Abs. 4 lit. d von der Plenarsitzung zu genehmigen.Den ständigen Mitgliedern sowie dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist Gelegenheit zu geben, zum Entwurf des Tätigkeitsberichtes Stellung zu nehmen und Änderungen zu beantragen. Der Tätigkeitsbericht ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera d, von der Plenarsitzung zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12120651
Alte Dokumentnummer
N7197954508L