Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Ständige Mitglieder
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Denkmalbeirat besteht aus wenigstens sieben ständigen Mitgliedern, bei denen es sich um Vertreter insbesondere nachstehender facheinschlägiger Wissenschaften zu handeln hat:
Ur- und Frühgeschichte, Archäologie,
sonstige geschichtliche Wissenschaftszweige (Allgemeine Geschichte, Geschichte der Technik, Wirtschafts- und Sozialgeschichte u. a.),
Restaurierung und Konservierung,
Baudurchführung (insbesondere Kostenberechnung),
Betriebswirtschaftslehre,
Zu ständigen Mitgliedern können auch Personen ernannt werden, die auf Grund langjähriger beruflicher oder sonstiger praktischer Erfahrung besonders umfangreiche Kenntnisse auf einem oder mehreren der oben bezeichneten Gebiete erworben haben.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten ständigen Mitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von sechs Jahren zu ernennen.Die in Absatz eins, genannten ständigen Mitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von sechs Jahren zu ernennen.
(3)Absatz 3,Je ein weiteres ständiges Mitglied (sowie für den Fall der Verhinderung auch ein Ersatzmitglied) können vom Bundesminister für Bauten und Technik, der Bundes-Ingenieurkammer sowie vom Kunstsenat auf die Dauer von sechs Jahren entsandt werden. Die Entsendung ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben, der sie an den Vorsitzenden des Denkmalbeirates weiterzuleiten hat.
(4)Absatz 4,Nach Ablauf der Funktionsdauer ist eine neuerliche Ernennung (auch wiederholt) möglich.
(5)Absatz 5,Der Präsident des Bundesdenkmalamtes sowie der Vorsitzende (§ 4) werden von den Ernennungen gemäß Abs. 2, ersterer auch von den Entsendungen gemäß Abs. 3 vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Kenntnis gesetzt.Der Präsident des Bundesdenkmalamtes sowie der Vorsitzende (Paragraph 4,) werden von den Ernennungen gemäß Absatz 2,, ersterer auch von den Entsendungen gemäß Absatz 3, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Kenntnis gesetzt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 503/1982
Schlagworte
Urgeschichte, Wirtschaftsgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR12120639
Alte Dokumentnummer
N7197954496L