Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
13.10.1982 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 503/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 313.10.198231.12.2003 § → § BGBl. Nr. 503/1982 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003
§ 325.07.197912.10.1982 BGBl. Nr. 328/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

13.10.1982BGBl. Nr. 503/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Ständige Mitglieder

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Denkmalbeirat besteht aus wenigstens sieben ständigen Mitgliedern, bei denen es sich um Vertreter insbesondere nachstehender facheinschlägiger Wissenschaften zu handeln hat:
    1. Litera a
      Kunstgeschichte,
    2. Litera b
      Ur- und Frühgeschichte, Archäologie,
    3. Litera c
      sonstige geschichtliche Wissenschaftszweige (Allgemeine Geschichte, Geschichte der Technik, Wirtschafts- und Sozialgeschichte u. a.),
    4. Litera d
      Restaurierung und Konservierung,
    5. Litera e
      Baukunst,
    6. Litera f
      Denkmalpflege,
    7. Litera g
      Hochbau,
    8. Litera h
      Statik,
    9. Litera i
      Baudurchführung (insbesondere Kostenberechnung),
    10. Litera j
      Betriebswirtschaftslehre,
    11. Litera k
      Städtebau,
    12. Litera l
      Raumplanung.
    Zu ständigen Mitgliedern können auch Personen ernannt werden, die auf Grund langjähriger beruflicher oder sonstiger praktischer Erfahrung besonders umfangreiche Kenntnisse auf einem oder mehreren der oben bezeichneten Gebiete erworben haben.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten ständigen Mitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von sechs Jahren zu ernennen.
  3. Absatz 3,Je ein weiteres ständiges Mitglied (sowie für den Fall der Verhinderung auch ein Ersatzmitglied) können vom Bundesminister für Bauten und Technik, der Bundes-Ingenieurkammer sowie vom Kunstsenat auf die Dauer von sechs Jahren entsandt werden. Die Entsendung ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben, der sie an den Vorsitzenden des Denkmalbeirates weiterzuleiten hat.
  4. Absatz 4,Nach Ablauf der Funktionsdauer ist eine neuerliche Ernennung (auch wiederholt) möglich.
  5. Absatz 5,Der Präsident des Bundesdenkmalamtes sowie der Vorsitzende (Paragraph 4,) werden von den Ernennungen gemäß Absatz 2,, ersterer auch von den Entsendungen gemäß Absatz 3, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Kenntnis gesetzt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 503/1982

Schlagworte

Urgeschichte, Wirtschaftsgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120639

Alte Dokumentnummer

N7197954496L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/328/P3/NOR12120639