Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
25.07.1979 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 328/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 925.07.197931.12.2003 BGBl. Nr. 328/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

25.07.1979BGBl. Nr. 328/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Plenarsitzung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Denkmalbeirat tritt unter den in Absatz 3, angeführten besonderen Voraussetzungen als Plenarsitzung zusammen. Eine solche ist vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuberufen, sowie auch dann, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, der Präsident des Bundesdenkmalamtes oder fünf ständige Mitglieder dies verlangen.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme von nichtständigen Mitgliedern an der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte richtet sich nach Paragraph 5,
  3. Absatz 3,Die Plenarsitzung ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs ständige Mitglieder und der Vorsitzende (oder einer seiner Stellvertreter) anwesend sind und die Einladungen zur Plenarsitzung (auch an die nichtständigen Mitglieder gemäß Absatz 2,) mindestens fünf Werktage vorher versandt wurden, wobei die Rechtzeitigkeit der Zustellung kein Erfordernis ist. Die Einladungen zu einer Plenarsitzung haben die Tagesordnung zu enthalten sowie den ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um eine Plenarsitzung handelt.
  4. Absatz 4,Der Plenarsitzung sind vorbehalten:
    1. Litera a
      Sämtliche Angelegenheiten, die sich die Plenarsitzung zur Beschlußfassung vorbehält;
    2. Litera b
      Stellung eines Ersuchens an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (sowie in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 3, an den Bundesminister für Bauten und Technik, die Bundes-Ingenieurkammer oder den Kunstsenat) auf Abberufung eines ständigen Mitgliedes;
    3. Litera c
      die Entscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, über den Weiterverbleib eines gemäß Paragraph 5, Absatz 3, auf längere Zeit nominierten nichtständigen Mitgliedes;
    4. Litera d
      die Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichtes (Paragraph 15,).
  5. Absatz 5,Auf die Tagesordnung einer Plenarsitzung sind vom Vorsitzenden auf jeden Fall alle Punkte zu setzen, die von wenigstens drei ständigen Mitgliedern oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder vom Präsidenten des Bundesdenkmalamtes verlangt werden. Sind Tagesordnungspunkte in der Einladung zu einer Plenarsitzung nicht enthalten, so sind diese Tagesordnungspunkte (auch wenn sie in einer Plenarsitzung selbst beantragt werden) erst in der nächsten Plenarsitzung zu behandeln.
  6. Absatz 6,Die Beschlußfassung in der Plenarsitzung erfolgt in den Angelegenheiten des Absatz 4, Litera b und c mit Zweidrittelmehrheit, ansonsten mit einfacher Mehrheit der anwesenden ständigen Mitglieder. Dem Vorsitzenden kommt bei Stimmengleichheit ein Entscheidungsrecht zu.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120645

Alte Dokumentnummer

N7197954502L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/328/P9/NOR12120645