Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtswissenschaftliche Studienordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 8, BGBl. Nr. 148/1979)Anmerkung, Zu Paragraph 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979,)
(1)Absatz eins,Eine Teilprüfung aus einem der in § 8 Abs. 3 Z 9 lit. c und d sowie Z 11 in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. I genannten Wahlfächer gilt als Teilprüfung aus dem betreffenden in § 8 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Art. I genannten Wahlfach; eine Teilprüfung aus einem der in § 8 Abs. 3 Z 9 lit. a und b sowie Z 10 in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. I genannten Wahlfächer gilt als Teilprüfung aus dem betreffenden in § 8 Abs. 3 Z 10 in der Fassung des Art. I genannten Wahlfach.Eine Teilprüfung aus einem der in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 9, Litera c und d sowie Ziffer 11, in der Fassung vor Inkrafttreten des Artikel römisch eins, genannten Wahlfächer gilt als Teilprüfung aus dem betreffenden in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 9, in der Fassung des Artikel römisch eins, genannten Wahlfach; eine Teilprüfung aus einem der in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 9, Litera a und b sowie Ziffer 10, in der Fassung vor Inkrafttreten des Artikel römisch eins, genannten Wahlfächer gilt als Teilprüfung aus dem betreffenden in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 10, in der Fassung des Artikel römisch eins, genannten Wahlfach.
(2)Absatz 2,Vor dem Inkrafttreten des Art. I nach den bis dahin in Geltung gestandenen Bestimmungen erbrachte Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Teilprüfung aus einem Wahlfach gemäß § 8 Abs. 3 Z 9 bis 11 in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. I gelten auch als nach den für das entsprechende Wahlfach gemäß § 8 Abs. 3 Z 9 und 10 in der Fassung des Art. I festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.Vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, nach den bis dahin in Geltung gestandenen Bestimmungen erbrachte Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Teilprüfung aus einem Wahlfach gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 9 bis 11 in der Fassung vor Inkrafttreten des Artikel römisch eins, gelten auch als nach den für das entsprechende Wahlfach gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 9 und 10 in der Fassung des Artikel römisch eins, festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
(Anm.: Abs. 3 gegenstandslos)Anmerkung, Absatz 3, gegenstandslos)
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12161648
Alte Dokumentnummer
N7197933057L