Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
06.04.1979 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 148/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1106.04.197930.09.2003 BGBl. Nr. 148/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

06.04.1979BGBl. Nr. 148/1979

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Umfang der Prüfungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Bei der Prüfungsarbeit im Rahmen der in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 6 genannten Fächer können, wenn es das Prüfungsthema erfordert, vom Kandidaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch Kenntnisse aus Fächern verlangt werden, über die er entweder schon Einzelprüfungen erfolgreich abgelegt oder noch abzulegen hat, und zwar:
    1. Ziffer eins
      Bei der Prüfungsarbeit aus dem in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Fach:
      Kenntnisse aus den in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 8 genannten Fächern;
    2. Ziffer 2
      bei der Prüfungsarbeit aus dem in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, genannten Fach:
      Kenntnisse aus den in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6 und 7 genannten Fächern;
    3. Ziffer 3
      bei der Prüfungsarbeit aus dem in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, genannten Fach:
      Kenntnisse aus den in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5 und 7 genannten Fächern.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt sinngemäß auch für die Diplomarbeit, wenn das Thema einem der im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 8 genannten Fächer entnommen ist.
  3. Absatz 3,Bei der Teilprüfung eines Faches können insoweit Kenntnisse aus angrenzenden Fächern verlangt werden, als sie für das Prüfungsfach unmittelbar bedeutsam sind und aus diesem Grund in den dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen behandelt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120600

Alte Dokumentnummer

N7197931555L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/148/P11/NOR12120600