Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtswissenschaftliche Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Freifächer
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Jeder Studierende ist berechtigt, die von ihm nicht gewählten Wahlfächer als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für die Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in diesen Fächern eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.
(2)Absatz 2,Als Freifächer können außerdem insbesondere angeboten werden:
Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie,
Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechtes,
Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechtes,
Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechtes und des Verwaltungsrechtes,
Methodenlehre der Rechtswissenschaften,
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12120603
Alte Dokumentnummer
N7197931558L