Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtswissenschaftliche Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Verleihung des akademischen Grades „Magister iuris“
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,An die Absolventen des Diplomstudiums ist der akademische Grad „Magister iuris“, abgekürzt „Mag. iur.“, zu verleihen.
(2)Absatz 2,Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen:
die Zeugnisse über die erste und zweite Diplomprüfung;
die Approbation der Diplomarbeit.
(3)Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12120604
Alte Dokumentnummer
N7197931559L