Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
11.01.1986 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1811.01.198630.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

11.01.1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Pflicht-, Wahl- und Freifächer

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,In jedem Semester sind wenigstens 10 Wochenstunden zu inskribieren. Bei Inskription von wenigstens 7 Wochenstunden kann aber die geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden im anderen Semester ausgeglichen werden.
  2. Absatz 2,In den Pflicht- und Wahlfächern sind zu inskribieren:

             Bezeichnung des Faches          Zahl der Wochenstunden

  1. Das Dissertationsfach (§ 20 Abs. 2) ..................... 4 - 8

  2. Ein weiteres Fach aus den in § 20 Abs. 2 genannten

     Fächern, das in einem engen thematischen Zusammenhang

     mit dem Fach, dem das Thema der Dissertation entnommen

     ist, stehen soll, nach Wahl des ordentlichen Hörers ..... 4 - 8

  3. Ein weiteres Fach aus den in § 20 Abs. 2 genannten

     Fächern, das noch nicht nach Z 1 oder 2 gewählt wurde,

     nach Wahl des ordentlichen Hörers ....................... 4 - 8.

  1. Absatz 3,Die ordentlichen Hörer des Doktoratsstudiums haben aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt mindestens 17 Wochenstunden zu inskribieren. Über die in Absatz 2, für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte Mindeststundenzahl hinaus hat der Studienplan (Paragraph 17, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) für weitere besondere Lehrveranstaltungen für Bewerber um den Doktorgrad, wie Privatissima, Seminare und Spezialvorlesungen (Paragraph 16, Absatz 15, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), im Ausmaß von wenigstens 11 Wochenstunden vorzusorgen. Er hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 4,Die ordentlichen Hörer haben die von ihnen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gewählten Wahlfächer anläßlich der Anmeldung zum Rigorosum bekanntzugeben.
  3. Absatz 5,Die nach Inskription der gemäß Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächer auf die in Absatz eins, festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Pflichtfach, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120607

Alte Dokumentnummer

N7197931562L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/148/P18/NOR12120607