Kurztitel
Rechtswissenschaftliche Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Pflicht-, Wahl- und Freifächer
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,In jedem Semester sind wenigstens 10 Wochenstunden zu inskribieren. Bei Inskription von wenigstens 7 Wochenstunden kann aber die geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden im anderen Semester ausgeglichen werden.
(2)Absatz 2,In den Pflicht- und Wahlfächern sind zu inskribieren:
Bezeichnung des Faches Zahl der Wochenstunden
1. Das Dissertationsfach (§ 20 Abs. 2) ..................... 4 - 8
2. Ein weiteres Fach aus den in § 20 Abs. 2 genannten
Fächern, das in einem engen thematischen Zusammenhang
mit dem Fach, dem das Thema der Dissertation entnommen
ist, stehen soll, nach Wahl des ordentlichen Hörers ..... 4 - 8
3. Ein weiteres Fach aus den in § 20 Abs. 2 genannten
Fächern, das noch nicht nach Z 1 oder 2 gewählt wurde,
nach Wahl des ordentlichen Hörers ....................... 4 - 8.
(3)Absatz 3,Die ordentlichen Hörer des Doktoratsstudiums haben aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt mindestens 17 Wochenstunden zu inskribieren. Über die in Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte Mindeststundenzahl hinaus hat der Studienplan (§ 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) für weitere besondere Lehrveranstaltungen für Bewerber um den Doktorgrad, wie Privatissima, Seminare und Spezialvorlesungen (§ 16 Abs. 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), im Ausmaß von wenigstens 11 Wochenstunden vorzusorgen. Er hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.Die ordentlichen Hörer des Doktoratsstudiums haben aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt mindestens 17 Wochenstunden zu inskribieren. Über die in Absatz 2, für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte Mindeststundenzahl hinaus hat der Studienplan (Paragraph 17, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) für weitere besondere Lehrveranstaltungen für Bewerber um den Doktorgrad, wie Privatissima, Seminare und Spezialvorlesungen (Paragraph 16, Absatz 15, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), im Ausmaß von wenigstens 11 Wochenstunden vorzusorgen. Er hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Die ordentlichen Hörer haben die von ihnen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 gewählten Wahlfächer anläßlich der Anmeldung zum Rigorosum bekanntzugeben.Die ordentlichen Hörer haben die von ihnen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gewählten Wahlfächer anläßlich der Anmeldung zum Rigorosum bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Die nach Inskription der gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächer auf die in Abs. 1 festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.Die nach Inskription der gemäß Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächer auf die in Absatz eins, festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Schlagworte
Pflichtfach, Lehreinrichtung