Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
10.07.1982 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2010.07.198230.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

10.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Dissertation

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Kandidat hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat. Die Dissertation ist als Hausarbeit zu verfassen.
  2. Absatz 2,Das Thema der Dissertation ist auf Vorschlag des Kandidaten einem der nachstehenden Fächer zu entnehmen, sofern dieses Fach an der Fakultät durch einen Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG vertreten ist:
    1. Ziffer eins
      Römisches Recht;
    2. Ziffer 2
      Rechtsgeschichte;
    3. Ziffer 3
      Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes;
    4. Ziffer 4
      Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
    5. Ziffer 5
      Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechtes;
    6. Ziffer 6
      Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes;
    7. Ziffer 7
      Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner Staatslehre und Verfassungslehre;
    8. Ziffer 8
      Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählter Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes;
    9. Ziffer 9
      Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen;
    10. Ziffer 10
      Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes;
    11. Ziffer 11
      Finanzrecht;
    12. Ziffer 12
      Wirtschaftsrecht;
    13. Ziffer 13
      Politikwissenschaft;
    14. Ziffer 14
      Europarecht einschließlich des Rechtes supranationaler Organisationen;
    15. Ziffer 15
      Kirchenrecht;
    16. Ziffer 16
      Rechtsvergleichung aus einem der in Ziffer 3, – 8 und 10 – 12 genannten Fächer nach Wahl des Kandidaten;
    17. Ziffer 17
      Rechtsphilosophie;
    18. Ziffer 18
      Methodenlehre der Rechtswissenschaften;
    19. Ziffer 19
      Rechtssoziologie.
    Sofern das gewählte Fach auf die Grundzüge des Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach außer Betracht.
  3. Absatz 3,Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer (Absatz 2,) um die Betreuung zu ersuchen. Der Universitätslehrer darf nur Themen zur Betreuung annehmen, für die er seiner Lehrverpflichtung bzw. Lehrbefugnis nach zuständig ist und die einem der im Absatz 2, genannten Fächer entnommen sind.
  4. Absatz 4,Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, so steht es dem Kandidaten frei, sich an das Fakultätskollegium zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach Meinung des Fakultätskollegiums grundsätzlich für eine Dissertation und entspricht es dem Absatz 2,, so ist der Kandidat vom Dekan einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer (Absatz 2,) mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Dissertation ist von zwei Begutachtern innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen. Die Begutachter sind vom Präses der Prüfungskommission für das Rigorosum aus deren Mitgliedern auszuwählen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutachter kann einem nahe verwandten Fach entnommen werden. Gehört der Begutachter der Prüfungskommission nicht schon an, so tritt er in sie für die Prüfung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Der Präses hat für das in Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, genannte Prüfungsfach einen der beiden Begutachter der Dissertation zum Prüfer zu bestellen. Können sich die Begutachter einer Dissertation über die Approbation und die Benotung nicht einigen, so hat der Präses, sofern sich der Kandidat nicht mit der ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Die Begutachtung hat innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation und die Benotung ist die Mehrheit der Gutachter maßgebend.

Schlagworte

Handelsrecht

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120609

Alte Dokumentnummer

N7197931564L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/148/P20/NOR12120609