Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtswissenschaftliche Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum
10.07.1982
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zum Rigorosum
§ 21.Paragraph 21,
Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus:
Die Inskription von zwei Semestern im Doktoratsstudium, in denen nach Maßgabe des Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 18 Abs. 2 und 3) zu inskribieren sind. Insgesamt muß aber einschließlich der Freifächer (§ 18 Abs. 5) die im § 18 Abs. 1 festgesetzte Zahl von Wochenstunden erreicht sein;Die Inskription von zwei Semestern im Doktoratsstudium, in denen nach Maßgabe des Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (Paragraph 18, Absatz 2 und 3) zu inskribieren sind. Insgesamt muß aber einschließlich der Freifächer (Paragraph 18, Absatz 5,) die im Paragraph 18, Absatz eins, festgesetzte Zahl von Wochenstunden erreicht sein;
die persönliche Vidierung derjenigen Lehrveranstaltungen, für die das Fakultätskollegium dies gemäß § 10 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes aus pädagogischen Gründen beschlossen hat, durch den Vortragenden oder Leiter am Beginn und Ende des Semesters im Studienbuch;die persönliche Vidierung derjenigen Lehrveranstaltungen, für die das Fakultätskollegium dies gemäß Paragraph 10, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes aus pädagogischen Gründen beschlossen hat, durch den Vortragenden oder Leiter am Beginn und Ende des Semesters im Studienbuch;
die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Seminaren, Privatissima oder ähnlichen Lehrveranstaltungen;
die Approbation der Dissertation.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12120610
Alte Dokumentnummer
N7197931565L