Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtswissenschaftliche Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
10.07.1982
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Rigorosum
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form mündlicher Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzuhalten. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung sowie eine gründliche Vertrautheit mit den Fachgebieten und ihren Hauptproblemen nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Das Rigorosum kann frühestens vier Wochen vor dem Ende des zweiten in das Doktoratsstudium einrechenbaren Semesters abgelegt werden.
(3)Absatz 3,Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches ist auch die Dissertation zu verteidigen;
eines der in § 20 Abs. 2 genannten Fächer, das der Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung der Begutachter der Dissertation auf Grund eines engen thematischen Zusammenhanges mit dem Fach, dem das Thema der Dissertation entnommen ist, zu bestimmen hat; dabei ist das nach § 18 Abs. 2 Z 2 gewählte Fach besonders zu berücksichtigen; im Falle einer Anrechnung nach § 23 ist das Fach in der Regel jenen Fächern zu entnehmen, die den Fächern der rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung des Kandidaten entsprechen;eines der in Paragraph 20, Absatz 2, genannten Fächer, das der Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung der Begutachter der Dissertation auf Grund eines engen thematischen Zusammenhanges mit dem Fach, dem das Thema der Dissertation entnommen ist, zu bestimmen hat; dabei ist das nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, gewählte Fach besonders zu berücksichtigen; im Falle einer Anrechnung nach Paragraph 23, ist das Fach in der Regel jenen Fächern zu entnehmen, die den Fächern der rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung des Kandidaten entsprechen;
ein weiteres der in § 20 Abs. 2 genannten und nach Z 1 und 2 noch nicht bestimmten Fächer nach Wahl des Kandidaten.ein weiteres der in Paragraph 20, Absatz 2, genannten und nach Ziffer eins und 2 noch nicht bestimmten Fächer nach Wahl des Kandidaten.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12120611
Alte Dokumentnummer
N7197931566L