Kurztitel
Rechtswissenschaftliche Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Anrechnung von Prüfungen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Hat der Kandidat nach abgeschlossenem Diplomstudium die Richteramtsprüfung, die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung oder eine Dienstprüfung für einen der rechtskundigen Dienste beim Bund oder bei einem Land erfolgreich abgelegt, so sind ihm auf seinen gleichzeitig mit der Anmeldung zum Rigorosum zu stellenden Antrag die Prüfungsfächer der jeweiligen rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung auf die in § 22 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Fächer des Rigorosums insoweit anzurechnen, als sie diesen Fächern nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind; die Anrechnung befreit den Kandidaten von der Ablegung der Prüfung aus den bezüglichen Fächern.Hat der Kandidat nach abgeschlossenem Diplomstudium die Richteramtsprüfung, die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung oder eine Dienstprüfung für einen der rechtskundigen Dienste beim Bund oder bei einem Land erfolgreich abgelegt, so sind ihm auf seinen gleichzeitig mit der Anmeldung zum Rigorosum zu stellenden Antrag die Prüfungsfächer der jeweiligen rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung auf die in Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Fächer des Rigorosums insoweit anzurechnen, als sie diesen Fächern nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind; die Anrechnung befreit den Kandidaten von der Ablegung der Prüfung aus den bezüglichen Fächern.
(2)Absatz 2,Folgende Fächer einer erfolgreich abgelegten Richteramtsprüfung, Rechtsanwaltsprüfung oder Notariatsprüfung sind nachstehenden Fächern des Rigorosums gleichwertig:
Fächer der Richteramtsprüfung: Fächer des Rigorosums:
Privatrecht; Bürgerliches Recht
einschließlich des
Internationalen Privatrechtes;
Handels-, Wechsel- und Handels- und Wertpapierrecht und
Scheckrecht; Grundzüge des
Immaterialgüterrechtes;
Zivilgerichtliches Verfahren; Zivilgerichtliches
Verfahrensrecht;
Strafrecht und Strafrecht, Strafprozeßrecht,
Strafverfahrensrecht Grundzüge der Kriminologie und
einschließlich des des Strafvollzugsrechtes;
Strafvollzugsrechtes;
Fächer der Rechtsanwalts- und Fächer des
der Notariatsprüfung Rigorosums:
(Bürgerliches Recht einschließlich
(des Internationalen Privatrechtes;
alle Zweige der (Zivilgerichtliches
Zivilgesetzgebung; (Verfahrensrecht;
(Handels- und Wertpapierrecht und
(Grundzüge des
(Immaterialgüterrechtes;
alle Zweige der Strafrecht, Strafprozeßrecht,
Strafgesetzgebung; Grundzüge der Kriminologie und des
Strafvollzugsrechtes.
(3)Absatz 3,Folgende Fächer einer erfolgreich abgelegten Dienstprüfung für einen der rechtskundigen Dienste beim Bund sind nachstehenden Fächern des Rigorosums gleichwertig:
Fächer der Dienstprüfung: Fächer des Rigorosums:
Österreichisches Verfassungsrecht Verfassungsrecht einschließlich
unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Staatslehre und
seiner Anwendung sowie Verfassungslehre;
Behördenorganisation;
Grundzüge des Haushaltsrechtes; Allgemeines Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahrensrecht unter einschließlich Verwaltungslehre,
besonderer Berücksichtigung Verwaltungsverfahrensrecht und
seiner Anwendung und ausgewählter Gebiete des
Kanzleiordnung; besonderen Verwaltungsrechtes.
wesentliche Elemente des Verwaltungsrechtes und Technik
der Rechtssetzung;
(4)Absatz 4,Inwieweit Fächer einer bei einem Bundesland oder auf Grund früherer Dienstprüfungs-Vorschriften beim Bund erfolgreich abgelegten Dienstprüfung für einen der rechtskundigen Verwaltungsdienste den Prüfungsfächern des Rigorosums gleichwertig sind, hat der Vorsitzende der Studienkommission im Einzelfall zu entscheiden, doch hat er hiebei auf Abs. 3 Bedacht zu nehmen.Inwieweit Fächer einer bei einem Bundesland oder auf Grund früherer Dienstprüfungs-Vorschriften beim Bund erfolgreich abgelegten Dienstprüfung für einen der rechtskundigen Verwaltungsdienste den Prüfungsfächern des Rigorosums gleichwertig sind, hat der Vorsitzende der Studienkommission im Einzelfall zu entscheiden, doch hat er hiebei auf Absatz 3, Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Handelsrecht, Wechselrecht