Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
10.07.1982 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2310.07.198230.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

10.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Anrechnung von Prüfungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Hat der Kandidat nach abgeschlossenem Diplomstudium die Richteramtsprüfung, die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung oder eine Dienstprüfung für einen der rechtskundigen Dienste beim Bund oder bei einem Land erfolgreich abgelegt, so sind ihm auf seinen gleichzeitig mit der Anmeldung zum Rigorosum zu stellenden Antrag die Prüfungsfächer der jeweiligen rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung auf die in Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Fächer des Rigorosums insoweit anzurechnen, als sie diesen Fächern nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind; die Anrechnung befreit den Kandidaten von der Ablegung der Prüfung aus den bezüglichen Fächern.
  2. Absatz 2,Folgende Fächer einer erfolgreich abgelegten Richteramtsprüfung, Rechtsanwaltsprüfung oder Notariatsprüfung sind nachstehenden Fächern des Rigorosums gleichwertig:

  Fächer der Richteramtsprüfung:         Fächer des Rigorosums:

Privatrecht;                       Bürgerliches Recht

                                   einschließlich des

                                   Internationalen Privatrechtes;

Handels-, Wechsel- und             Handels- und Wertpapierrecht und

Scheckrecht;                       Grundzüge des

                                   Immaterialgüterrechtes;

Zivilgerichtliches Verfahren;      Zivilgerichtliches

                                   Verfahrensrecht;

Strafrecht und                     Strafrecht, Strafprozeßrecht,

Strafverfahrensrecht               Grundzüge der Kriminologie und

einschließlich des                 des Strafvollzugsrechtes;

Strafvollzugsrechtes;

Fächer der Rechtsanwalts- und                 Fächer des

der Notariatsprüfung                          Rigorosums:

                                  (Bürgerliches Recht einschließlich

                                  (des Internationalen Privatrechtes;

alle Zweige der                   (Zivilgerichtliches

Zivilgesetzgebung;                (Verfahrensrecht;

                                  (Handels- und Wertpapierrecht und

                                  (Grundzüge des

                                  (Immaterialgüterrechtes;

alle Zweige der                    Strafrecht, Strafprozeßrecht,

Strafgesetzgebung;                 Grundzüge der Kriminologie und des

                                   Strafvollzugsrechtes.

  1. Absatz 3,Folgende Fächer einer erfolgreich abgelegten Dienstprüfung für einen der rechtskundigen Dienste beim Bund sind nachstehenden Fächern des Rigorosums gleichwertig:

     Fächer der Dienstprüfung:            Fächer des Rigorosums:

Österreichisches Verfassungsrecht  Verfassungsrecht einschließlich

unter besonderer Berücksichtigung  allgemeiner Staatslehre und

seiner Anwendung sowie             Verfassungslehre;

Behördenorganisation;

Grundzüge des Haushaltsrechtes;    Allgemeines Verwaltungsrecht

Verwaltungsverfahrensrecht unter   einschließlich Verwaltungslehre,

besonderer Berücksichtigung        Verwaltungsverfahrensrecht und

seiner Anwendung und               ausgewählter Gebiete des

Kanzleiordnung;                    besonderen Verwaltungsrechtes.

wesentliche Elemente des Verwaltungsrechtes und Technik

der Rechtssetzung;

  1. Absatz 4,Inwieweit Fächer einer bei einem Bundesland oder auf Grund früherer Dienstprüfungs-Vorschriften beim Bund erfolgreich abgelegten Dienstprüfung für einen der rechtskundigen Verwaltungsdienste den Prüfungsfächern des Rigorosums gleichwertig sind, hat der Vorsitzende der Studienkommission im Einzelfall zu entscheiden, doch hat er hiebei auf Absatz 3, Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Handelsrecht, Wechselrecht

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120612

Alte Dokumentnummer

N7197931567L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/148/P23/NOR12120612