Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtswissenschaftliche Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum
10.07.1982
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Verleihung des akademischen Grades des „Doctor iuris“
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,An die Absolventen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktor der Rechtswissenschaften“ bzw. „Doctor iuris“, abgekürzt „Dr. iur.“ zu verleihen.
(2)Absatz 2,Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen:
der Nachweis über die Absolvierung des Diplomstudiums bzw. des Studiums nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung;
die Approbation der Dissertation;
das Zeugnis über das Rigorosum.
(3)Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12120613
Alte Dokumentnummer
N7197931568L