Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
10.07.1982 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 310.07.198230.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind in jedem Semester mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren. Bei Inskription von wenigstens 18 Wochenstunden kann aber die geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer entsprechend größeren Zahl von Wochenstunden in dem anderen Semester des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  1. Einführung in die Rechtswissenschaften und

     ihre Methoden .................................       6 - 12

  2. Römisches Privatrecht .........................       6 - 10

  3. Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge

     der Europäischen Rechtsentwicklung unter

     Berücksichtigung der Sozial- und

     Wirtschaftsgeschichte .........................      10 - 14

  4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre

     und -politik ..................................       4 - 8

  5. Soziologie für Juristen .......................       4 - 8

  1. Absatz 3,Der Studienplan hat den ordentlichen Hörern im Rahmen der in Absatz 2, angeführten Wochenstunden im ersten Studienabschnitt den Besuch von Übungen im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden aus einem der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Fächer vorzuschreiben. Schreibt der Studienplan Übungen im Ausmaß von mehr als zwei Wochenstunden vor, so sind diese Wochenstunden angemessen auf die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Fächer aufzuteilen.
  2. Absatz 4,Die ordentlichen Hörer haben im ersten Studienabschnitt aus den Pflichtfächern insgesamt 40 Wochenstunden zu inskribieren. Über die in Absatz 2, für die Pflichtfächer festgesetzte Mindeststundenzahl hinaus hat die Studienkommission durch den Studienplan (Paragraph 17, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) für weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 14 Wochenstunden vorzusorgen. Sie hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 5,Die nach Inskription der gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Pflichtfächer auf die im Absatz eins, festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription anderer Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
  4. Absatz 6,Die Studienkommission hat bei der Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an Übungen den ordentlichen Hörern bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird.

Schlagworte

Sozialgeschichte, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120592

Alte Dokumentnummer

N7197931547L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/148/P3/NOR12120592