Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
10.07.1982 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 410.07.198230.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription von mindestens einem Semester und der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches sowie die Erbringung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung des Kolloquiums aus dem Fach „Soziologie für Juristen“ voraus. Dieses Pflichtkolloquium ist mündlich abzulegen. Die Studienkommission kann aber im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung des Pflichtkolloquiums vorschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120593

Alte Dokumentnummer

N7197931548L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/148/P4/NOR12120593