Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtswissenschaftliche Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
10.07.1982
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription von mindestens einem Semester und der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches sowie die Erbringung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung des Kolloquiums aus dem Fach „Soziologie für Juristen“ voraus. Dieses Pflichtkolloquium ist mündlich abzulegen. Die Studienkommission kann aber im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung des Pflichtkolloquiums vorschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12120593
Alte Dokumentnummer
N7197931548L