Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtswissenschaftliche Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
15.06.1982
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die erste Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung, die in Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist, abzuhalten.
(2)Absatz 2,Mit der Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung kann frühestens am Ende des ersten Semesters begonnen werden.
(3)Absatz 3,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden;
Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik.
(4)Absatz 4,Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der in Abs. 3 Z 1, 2 und 4 genannten Fächer kann die Studienkommission im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der in Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 genannten Fächer kann die Studienkommission im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
Schlagworte
Sozialgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12120594
Alte Dokumentnummer
N7197931549L