Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
11.01.1986 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 611.01.198630.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.01.1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Im zweiten Studienabschnitt sind im ersten bis vierten Semester mindestens je 22, im fünften Semester mindestens 18 und im sechsten Semester mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren, doch kann während des ersten bis vierten Semesters bei Inskription von wenigstens 18 Wochenstunden die geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer entsprechend größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester ausgeglichen werden.
  2. Absatz 2,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  1. Bürgerliches Recht einschließlich des

     Internationalen Privatrechtes ................       17 - 21

  2. Zivilgerichtliches Verfahrensrecht ...........        7 - 11

  3. Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge

     des Immaterialgüterrechtes ...................        6 - 10

  4. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der

     Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes ....       11 - 15

  5. Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner

     Staatslehre und Verfassungslehre .............        7 - 11

  6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich

     Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht

     und ausgewählter Gebiete des besonderen

     Verwaltungsrechtes ...........................       10 - 14

  7. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des

     Rechtes der Internationalen Organisationen ...        4 - 8

  8. Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes .        6 - 10

  9. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

     der Fächer:

     a) Kirchenrecht,

     b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,

     c) Finanzrecht,

     d) Wirtschaftsrecht,

     e) Ausgewählte Gebiete des besonderen

        Verwaltungsrechtes,

     f) Europarecht einschließlich des Rechtes

        supranationaler Organisationen ............        3 - 7

10. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

     der Fächer:

     a) Volkswirtschaftslehre und -politik,

     b) Finanzwissenschaften,

     c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,

     d) Psychologie für Juristen,

     e) Politikwissenschaft,

     f) Politische Staaten- und

        Verfassungsgeschichte der Neuzeit .........        3 - 7

11. Betriebswirtschaftslehre .....................        4 - 8.

  1. Ziffer 12
    Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1986,.)
  1. Absatz 3,Der Studienplan hat für jedes der in Absatz 2, Ziffer eins bis 8 genannten Fächer zusätzlich zu dem von ihm für das betreffende Fach festgelegten Stundenausmaß mindestens zwei Wochenstunden Übungen vorzusehen. Der Studienplan hat den ordentlichen Hörern zusätzlich zu der von ihm gemäß Absatz 2, festgesetzten Gesamtzahl von Wochenstunden im zweiten Studienabschnitt den Besuch von mindestens 8 Wochenstunden Übungen aus mindestens vier der in Absatz 2, Ziffer eins bis 8 genannten Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers vorzuschreiben.
  2. Absatz 4,Die ordentlichen Hörer haben im zweiten Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 106 bis 110 Wochenstunden zu inskribieren. Über die in Absatz 2, für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte Mindeststundenanzahl hinaus hat die Studienkommission durch den Studienplan für weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 42 Wochenstunden vorzusorgen. Sie hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 5,Die nach Inskription der gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 8 und 11 vorgeschriebenen Pflichtfächer und der nach Absatz 2, Ziffer 9 und 10 zu wählenden Wahlfächer auf die in Absatz eins, festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription anderer Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Volkswirtschaftspolitik, Staatengeschichte, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120595

Alte Dokumentnummer

N7197931550L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/148/P6/NOR12120595