Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
11.01.1986 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 711.01.198630.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.01.1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung setzt die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung, die Inskription mindestens des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes und der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches sowie die Erbringung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur zeitlich letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt überdies voraus:
    1. Litera a
      die Approbation der Diplomarbeit;
    2. Litera b
      die erfolgreiche Ablegung des Kolloquiums aus dem Fach Betriebswirtschaftslehre; dieses Pflichtkolloquium ist mündlich abzulegen, die Studienkommission kann aber im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung des Pflichtkolloquiums vorschreiben.
  3. Absatz 3,Der Studienplan hat eine Empfehlung zu enthalten, welche Teilprüfungen der Kandidat erst nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ablegen soll. Aus pädagogischen Gründen kann im Studienplan jedoch anstelle dieser Empfehlung angeordnet werden, welche Teilprüfungen erst nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung abgelegt werden dürfen. Im Rahmen dieser Empfehlung oder Anordnung ist eine Abweichung von Paragraph 12, Absatz 2, zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120596

Alte Dokumentnummer

N7197931551L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/148/P7/NOR12120596