Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
11.01.1986 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 811.01.198630.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

11.01.1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die zweite Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung abzuhalten. Sie hat aus Teilprüfungen vor Einzelprüfern und der Diplomarbeit zu bestehen.
  2. Absatz 2,Mit der Ablegung der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung kann frühestens am Ende des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes begonnen werden.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Ziffer eins
      Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes;
    2. Ziffer 2
      Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
    3. Ziffer 3
      Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechtes;
    4. Ziffer 4
      Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes;
    5. Ziffer 5
      Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner Staatslehre und Verfassungslehre;
    6. Ziffer 6
      Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählter Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes;
    7. Ziffer 7
      Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen;
    8. Ziffer 8
      Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes;
    9. Ziffer 9
      eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
      1. Litera a
        Kirchenrecht,
      2. Litera b
        Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,
      3. Litera c
        Finanzrecht,
      4. Litera d
        Wirtschaftsrecht,
      5. Litera e
        Ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes,
      6. Litera f
        Europarecht einschließlich des Rechtes supranationaler Organisationen;
    10. Ziffer 10
      ein weiteres der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
      1. Litera a
        Volkswirtschaftslehre und -politik,
      2. Litera b
        Finanzwissenschaften,
      3. Litera c
        Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,
      4. Litera d
        Psychologie für Juristen,
      5. Litera e
        Politikwissenschaft,
      6. Litera f
        Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit.
    11. Ziffer 11
      Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1986,.)
  4. Absatz 4,Die Teilprüfungen aus den in Absatz 3, Ziffer eins, 4, 5 und 6 genannten Fächern haben aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil zu bestehen. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig.
  5. Absatz 5,Die Prüfungsarbeit ist in Form einer Klausurarbeit abzuhalten. Ihr Gegenstand hat entweder die Bearbeitung eines praktischen Rechtsfalles oder eines rechtstheoretischen Problemkreises zu sein. Die dem Kandidaten zur Anfertigung der Prüfungsarbeit zu Verfügung stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens vier Stunden zu betragen.
  6. Absatz 6,Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen ein und derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
  7. Absatz 7,Die in Absatz 4, nicht genannten Teilprüfungen sind mündlich abzuhalten. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung einer Prüfung vorschreiben.

Schlagworte

Handelsrecht, Volkswirtschaftspolitik, Staatengeschichte

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120597

Alte Dokumentnummer

N7197931552L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/148/P8/NOR12120597