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§ 9

Fassungen
16.11.1988 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 916.11.198830.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

16.11.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Diplomarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas aus den in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 und 9 Litera c, d und f genannten Fächern den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (Paragraph 25, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Sofern über Beschluß des zuständigen Kollegialorgans die Diplomarbeit als Hausarbeit gestaltet wird, gilt folgendes: Der Kandidat kann das Thema der Diplomarbeit (Absatz eins,) vorschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG um die Betreuung ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen auswählen. Mit Ende des dritten Semesters des zweiten Studienabschnittes erwirbt der Kandidat jedenfalls einen Rechtsanspruch auf Vergabe eines Themas an ihn durch einen Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG der Fakultät, der er angehört. Lehnt der vom ordentlichen Hörer gewählte Universitätslehrer die Betreuung bzw. die Vergabe von Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit zu übernehmen bzw. dem betreffenden Kandidaten Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit. Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen.
  3. Absatz 3,Sofern über Beschluß des zuständigen Kollegialorgans die Diplomarbeit als Klausurarbeit gestaltet wird, gilt folgendes: Der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung hat für die Monate Jänner, März, Juni und Oktober eines jeden Studienjahres Termine als Tage für die Anfertigung der Diplomarbeit festzusetzen und diese jeweils spätestens vier Monate vorher den ordentlichen Hörern bekanntzugeben. Die Kandidaten können sich bis spätestens einen Monat vor dem festgesetzten ersten Tag anmelden. Zur Anmeldung berechtigt sind alle Kandidaten, die sich zu dem in Aussicht genommenen Termin mindestens am Beginn des vierten in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters befinden. Bei der Anmeldung haben die Kandidaten auch ihre Zulassungsberechtigung nachzuweisen und anzugeben, aus welchem der gemäß Absatz eins, in Betracht kommenden Fächer sie die Diplomarbeit anzufertigen wünschen. Die Zulassung zur Anfertigung der Diplomarbeit darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, aus dem er die Diplomarbeit anfertigen will, noch nicht abgelegt hat. Die zur Anfertigung der Klausurarbeit dem Kandidaten zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens vier und höchstens acht Stunden zu betragen. Dem Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG, der das Thema der Diplomarbeit vergeben hat, obliegt die Begutachtung. Er entscheidet, ob und in welchem Maß vom Kandidaten Hilfsmittel bei der Anfertigung der Klausurarbeit benützt werden dürfen und wieviel Zeit ihm zur Verfügung steht.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120598

Alte Dokumentnummer

N7197931553L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/148/P9/NOR12120598