Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 428/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 428/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1980,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 428/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 5

Die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium an einer Universität in Jugoslawien, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zuzulassen.

Die Inhaber eines jugoslawischen akademischen Grades oder Diploms aufgrund der in der Anlage angeführten jugoslawischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktoratsstudium an einer Universität in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium eingerichtet ist, zuzulassen.

Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in einem genügenden Ausmaß.

Schlagworte

Zusatzprüfung

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10009498

Dokumentnummer

NOR40004772