Rechtstracker.at

§ 11a

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 219/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11a heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 219/2022
§ 11a19.08.201031.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 74/2010
§ 11a01.01.200518.08.2010 BGBl. I Nr. 170/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Filmförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 219/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Wer Förderungsmittel in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film vor Ablauf der in den Förderungsrichtlinien (Paragraph 14,) festzulegenden Sperrfristen nicht auswerten oder auswerten lassen, wobei eine Staffelung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und der bestmöglichen Verwertung des geförderten Films in Bezug auf die Auswertungsart zu erfolgen hat. In den Förderungsrichtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung) eine Sperrfrist von sechs Monaten nicht unterschritten werden darf. Die Förderungsrichtlinien können eine Verkürzung dieser Mindestsperrfrist nach Maßgabe der im ersten Satz enthaltenen Bedingungen vorsehen, sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Werden Sperrfristen verletzt, ist die Förderungszusage zu widerrufen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.
  3. Absatz 3,Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall auf begründetes Ersuchen der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers von den Maßnahmen nach Absatz 2, ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie der zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint.
  4. Absatz 4,Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung insbesondere zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten Film selbst gilt nicht als Sperrfristverletzung.

Schlagworte

Bildträgernutzungsrechte, Werbezweck

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40250195