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§ 2a

Fassungen
01.01.2005 bis 18.08.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2a01.01.200518.08.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Filmförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 557 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2010

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Österreichischer Filmrat

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers oder des von ihm bestimmten Vertreters wird der Österreichische Filmrat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der Österreichische Filmrat hat insbesondere die Aufgabe, die Bundesregierung über grundsätzliche Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichischen Films zu beraten und entsprechende Empfehlungen an die Bundesregierung abzugeben. Darüber hinaus soll der Österreichische Filmrat allen beteiligten Interessensvertretern als Koordinierungsgremium dienen.
  3. Absatz 3,Dem Österreichischen Filmrat gehören an:
    1. Litera a
      der Bundeskanzler,
    2. Litera b
      der Vizekanzler,
    3. Litera c
      zwei Vertreter des Dachverbandes der Filmschaffenden,
    4. Litera d
      ein Vertreter des Verbandes der Filmregisseure Österreichs,
    5. Litera e
      zwei Vertreter des Verbandes Österreichischer Filmproduzenten,
    6. Litera f
      je ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
    7. Litera g
      je ein Vertreter des Österreichischen Rundfunks und des Verbandes Österreichischer Privatsender,
    8. Litera h
      der Direktor des Österreichischen Filminstitutes, der Verantwortliche für den im Österreichischen Filminstitut angesiedelten MEDIA Desk sowie der Geschäftsführer des Fachbereichs Rundfunk der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
    9. Litera i
      der Geschäftsführer der Austrian Film Commission,
    10. Litera j
      zwei Vertreter der Länder,
    11. Litera k
      drei weitere vom Bundeskanzler zu benennende Experten aus dem Bereich des Filmwesens.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Österreichischen Filmrates nach Absatz 3, Litera c bis k werden vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren bestellt. Hinsichtlich der Mitglieder nach Absatz 3, Litera c bis g und j sind die entsprechenden Stellen zur Benennung von Vertretern aufzufordern. Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. Absatz 5,Die Sitzungen des Österreichischen Filmrates sind vom Direktor des Österreichischen Filminstitutes zumindest einmal jährlich schriftlich einzuberufen.
  6. Absatz 6,Der Österreichische Filmrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist das Österreichische Filminstitut betraut. Beschlüsse des Österreichischen Filmrates werden bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.
  7. Absatz 7,Die Tätigkeit im Österreichischen Filmrat ist ehrenamtlich.
  8. Absatz 8,Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Absatz 3, Litera c bis k endet
    1. Litera a
      durch Zeitablauf,
    2. Litera b
      durch Tod,
    3. Litera c
      durch Abberufung,
    4. Litera d
      durch Verzicht auf die Funktion.
  9. Absatz 9,In den Fällen des Absatz 8, Litera b bis d hat der Bundeskanzler für die restliche Dauer der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 4, ein neues Mitglied zu bestellen.

Schlagworte

Audiovisionsindustrie

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40059214