Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.12.1980 — BGBl. Nr. 428/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.1980 BGBl. Nr. 428/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1980,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1980BGBl. Nr. 428/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 6

Von österreichischen Studierenden der Studienrichtungen der Slawistik (Slowenisch, Serbokroatisch) an einer jugoslawischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Jugoslawien als ordentlicher Hörer gemäß den jugoslawischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

Von jugoslawischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Jugoslawien voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatland abgeschlossen haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017

Gesetzesnummer

10009506

Dokumentnummer

NOR40004764