Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Postpromotionelle Ausbildung liechtensteinischer Ärzte in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 528/1980Bundesgesetzblatt Nr. 528 aus 1980,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Personen liechtensteinischer Staatsangehörigkeit sind unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen berechtigt, sich in Österreich der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt zu unterziehen und, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, in Ansehung ihrer turnusärztlichen Tätigkeit österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.Personen liechtensteinischer Staatsangehörigkeit sind unter den im Absatz 2, genannten Voraussetzungen berechtigt, sich in Österreich der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt zu unterziehen und, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, in Ansehung ihrer turnusärztlichen Tätigkeit österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die turnusärztliche Tätigkeit liechtensteinischer Staatsangehöriger in Österreich sind die Eigenberechtigung, das an einer Universität der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde sowie die Eintragung in die österreichische Ärzteliste. Die Österreichische Ärztekammer hat für die in Österreich in Ausbildung stehenden liechtensteinischen Ärzte eine eigene Kartei im Rahmen der österreichischen Ärzteliste anzulegen.
(3)Absatz 3,Die in Österreich in Ausbildung stehenden liechtensteinischen Ärzte sind von der Entrichtung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer befreit. Sie sind für die Wahlen in die Österreichische Ärztekammer weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017
Dokumentnummer
NOR12120670
Alte Dokumentnummer
N7198033119L