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Art. 8

Fassungen
ab 08.09.1991 — BGBl. Nr. 428/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute08.09.1991 BGBl. Nr. 428/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1980,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

08.09.1991BGBl. Nr. 428/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 8

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 29. Jänner 1979 in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10009508

Dokumentnummer

NOR40004793