Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1981Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 14
Fachleute auf den Gebieten der allgemeinen Erziehung und der Berufsbildung
(1)Absatz eins,Beide Vertragsparteien entsenden Erziehungsfachleute in den anderen Vertragsstaat, damit diese die laufenden Probleme studieren und Erfahrungen bei der Entwicklung ihrer Erziehungssysteme einschließlich der Berufsbildung austauschen können. Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besucher in einem Ausmaß von drei Wochen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zu empfangen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien tauschen über Einladung Delegationen von je zwei Fachleuten zu einem Besuch von einer Woche aus, um ihnen das Studium der Erziehungs- und Sporteinrichtungen für Behinderte zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084238