Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.04.1981 — BGBl. Nr. 147/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.04.1981 BGBl. Nr. 147/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.04.1981BGBl. Nr. 147/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 14

Fachleute auf den Gebieten der allgemeinen Erziehung und der Berufsbildung

  1. Absatz eins,Beide Vertragsparteien entsenden Erziehungsfachleute in den anderen Vertragsstaat, damit diese die laufenden Probleme studieren und Erfahrungen bei der Entwicklung ihrer Erziehungssysteme einschließlich der Berufsbildung austauschen können. Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besucher in einem Ausmaß von drei Wochen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zu empfangen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien tauschen über Einladung Delegationen von je zwei Fachleuten zu einem Besuch von einer Woche aus, um ihnen das Studium der Erziehungs- und Sporteinrichtungen für Behinderte zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009510

Dokumentnummer

NOR40084238