Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 21.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1981Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 21
Zusammenarbeit zwischen Institutionen – kulturelle Ereignisse – Beobachter bei Festspielen
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen kulturellen Einrichtungen und Vereinigungen in beiden Vertragsstaaten.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien unterrichten einander über Festspiele und andere kulturelle Veranstaltungen, die in ihrem eigenen Staat durchgeführt werden, um Besuchern aus dem anderen Vertragsstaat die Möglichkeit zur Teilnahme zu geben.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien laden zwei Beobachter des anderen Vertragsstaates zu kulturellen Festspielen für die Dauer von je einer Woche während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens ein.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1981Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 31
(1)Absatz eins,Norwegischen Inhabern von Stipendien zur Teilnahme an österreichischen Sommerkursen gemäß Artikel 8, Absatz 4, wird gewährt:
Ein monatliches Stipendium von öS 7500,–.
Ersatz der Sommerkursgebühren.
Unentgeltliche Kranken- und Unfallversicherung.
(2)Absatz 2,Österreichischen Inhabern von Stipendien zur Teilnahme an norwegischen Sommerkursen gemäß Artikel 8, Absatz 2, und Artikel 27 dieses Übereinkommens wird gewährt:
Ein angemessener Betrag zur Deckung von Ausgaben, die für den Kurs notwendig sind (Unterkunft, Verpflegung und Unterricht).
Ein Taschengeld von nkr. 500,–.
Im Falle einer akuten Erkrankung oder eines Unfalles wird auf der Grundlage des Einzelfalles eine Lösung gefunden werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084255