Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 01.04.1981 — BGBl. Nr. 147/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.04.1981 BGBl. Nr. 147/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.04.1981BGBl. Nr. 147/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 23

Musikstipendien

Während der Geltungsdauer `dieses Übereinkommens bietet die norwegische Vertragspartei für junge österreichische Streicher sechs Stipendien zur Teilnahme am Vorbereitungskurs für das Norwegische Jugendsymphonieorchester in Elverum an, der im Zusammenhang mit den Festspielen in Elverum jedes Jahr im August veranstaltet wird. Die österreichischen Musiker werden die Möglichkeit haben, bei den Festspielen aufzutreten, sowohl als Mitglieder des Orchesters als auch als Solisten oder in separaten Konzerten. Jedes Stipendium gilt für eine Dauer von zwei bis drei Wochen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009510

Dokumentnummer

NOR40084247