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Art. 28

Fassungen
ab 01.04.1981 — BGBl. Nr. 147/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.04.1981 BGBl. Nr. 147/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.04.1981BGBl. Nr. 147/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

römisch sieben. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 28

Der Austausch von Stipendien gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 23 erfolgt nach folgendem Verfahren:

  1. Litera a
    Die Kandidaten dürfen nicht älter als 35 Jahre sein.
  2. Litera b
    Die Namen der Kandidaten und allfälliger Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß Artikel 6 werden bis 1. März des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt.
  3. Litera c
    Die Namen der Kandidaten und allfälliger Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß Artikel 7 werden vier Monate im voraus übermittelt.
  4. Litera d
    Die Namen der Kandidaten und allfälliger Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß den Artikeln 8 und 23 werden bis 1. April des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt.
  5. Litera e
    Bei der Nominierung von Kandidaten werden folgende Informationen übermittelt:
    • Strichaufzählung
      Personaldaten,
    • Strichaufzählung
      Daten über die akademische oder künstlerische Ausbildung,
    • Strichaufzählung
      Fremdsprachenkenntnisse,
    • Strichaufzählung
      Vorgeschlagener Studien- oder Forschungsplan an der vom
    Kandidaten gewünschten Institution.
  6. Litera f
    Die empfangende Vertragspartei setzt die entsendende Vertragspartei spätestens zwölf Wochen nach Empfang der unter Litera c, erwähnten Informationen darüber in Kenntnis, ob die vorgeschlagenen Kandidaten und deren Studienprogramm angenommen werden können. Gegebenenfalls ist die Institution, an der der Kandidat aufgenommen wird, anzugeben.
  7. Litera g
    Der Zeitpunkt der Ankunft des Stipendiaten ist den zuständigen Stellen der empfangenden Vertragspartei mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
  8. Litera h
    Die zuständigen Stellen der empfangenden Vertragspartei gewährt dem Stipendiaten die notwendige praktische Hilfe, insbesondere bei Unterbringung, Aufenthaltsgenehmigung und Krankenversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009510

Dokumentnummer

NOR40084252