Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1981Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3
Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Wissenschaft
Die Vertragsparteien tauschen über Vorschlag dar entsendenden Vertragspartei Universitäts- und Hochschullehrkräfte sowie Forscher aus. Die Dauer solcher Besuche beträgt maximal zwei Wochen. Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besuche in einem Ausmaß von acht Wochen jährlich zu empfangen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084227