Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1981Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 36
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde. Es gilt für drei Jahre.
(2)Absatz 2,Wenn dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor seinem Außerkrafttreten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird, gilt es weiter bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens.
Geschehen zu OSLO, am 14. Jänner 1981, in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084260