Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.12.1981 bis 29.12.2000 — BGBl. Nr. 573/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 224.12.202031.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 149/2020 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
§ 214.01.201523.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 15/2015
§ 218.06.201313.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 92/2013
§ 230.12.200017.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 132/2000
§ 224.12.198129.12.2000 BGBl. Nr. 573/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.12.1981BGBl. Nr. 573/1981

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000danach: BGBl. I Nr. 132/2000

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 2, (1) Zur Beratung des Bundesministers für Unterricht und Kunst und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages ist ein Beirat einzurichten, der aus einem vom Bundesminister für Unterricht und Kunst bestellten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der Länder;
    2. Ziffer 2
      je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der repräsentativen Vereinigungen der Städte und Gemeinden;
    3. Ziffer 3
      je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche Ausschussbericht und HB in Österreich;
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe;
    5. Ziffer 5
      je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied (Ersatzmitglied) als Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst;
    7. Ziffer 7
      vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter der Bereiche der Künste. Bei der Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist insbesondere auf Vorschläge von repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen aus dem Bereiche der Künste Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Einrichtungen bzw. Organisationen im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ anzusehen sind;
    8. Ziffer 8
      ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat den gemäß Absatz eins und 2 eingerichteten Beirat nach Maßgabe der Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal, einzuberufen. Zur Beschlußfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) notwendig. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 53/1983

Gesetzesnummer

10009512

Dokumentnummer

NOR12120695

Alte Dokumentnummer

N7198110938O