Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
24.12.2020 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 149/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 324.12.202031.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 149/2020 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
§ 314.01.201523.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 15/2015
§ 301.01.201413.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 92/2013
§ 318.06.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 92/2013
§ 301.01.200217.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 301.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 132/2000
§ 324.12.198131.12.1999 BGBl. Nr. 573/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.12.2020BGBl. I Nr. 149/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Abgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  2. Absatz 2,Die Abgabe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, AVG die Abgabe bemessen.
  3. Absatz 3,Die Abgabe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Absatz 2, letzter Satz findet Anwendung.
  4. Absatz 4,Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist Paragraph 238, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden. Wer Geräte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.
  5. Absatz 5,Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Absatz 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
  6. Absatz 6,Von den Abgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.
  7. Absatz 7,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2020

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10009512

Dokumentnummer

NOR40229421

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/573/P3/NOR40229421